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VEREIN zur FÖRDERUNG der Tropenstation La Gamba
 
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

 


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein  führt den Namen ”Verein zur Förderung der Tropenstation La Gamba, Costa Rica“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und Costa Rica.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung österreichischer Forschungs-, Lehr- und Bildungsaktivitäten an der Tropenstation La Gamba in Costa Rica. Der Verein unterstützt die Bemühungen zur Erhaltung, zum Betrieb und zum wissenschaftlichen Erfolg der Tropenstation. Er fördert nationale und internationale wissenschaftliche Kontakte und unterstützt eine möglichst fächerübergreifende Zusammenarbeit in Lehre, Forschung und Weiterbildung.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

(a) Anregung und Förderung von Lehr- und Forschungsprojekten in Costa Rica im Zusammenhang mit der Tropenstation La Gamba

(b) Förderung von wissenschaftlichen Kursen, Seminaren und Tagungen im universitären und außeruniversitären Bereich zu tropenrelevanten Themen

(c) Pflege von Kontakten zu anderen Tropenstationen, Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen, die Tropenforschung betreiben.

(d) enge Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen fachrelevanten Bildungs- und Forschungsinstitutionen

(e) Förderung des Natur- und Umweltschutzes in La Gamba und im „Regenwald der Österreicher“ (Nationalpark „Piedras Blancas“/Costa Rica)

(f) Herausgabe von Druckschriften

(g) Öffentlichkeitsarbeit in Österreich und im Ausland, insbesondere in Costa Rica

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a) Mitgliedsbeiträge

(b) Spenden und Sponsoring aus privater Hand

(c) Förderungsmittel aus öffentlicher Hand

(d) Zuwendungen von Universitäten, Museen und anderen Bildungseinrichtungen, die die Tropenstation nutzen

(e) sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können physische, juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften des In- und Auslandes werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Meldung mittels Fax-Nachricht oder E-Mail maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in den Abs. 3 und 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der wissenschaftliche Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat jährlich stattzufinden.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die Tagesordnung der Generalversammlung kann auch in der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit erweitert werden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer, nicht aber des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats (§ 15) und dessen Stellvertreter.

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

(5) Entlastung des Vorstands.

(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder.

(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und dessen Stellvertreter, dem Generalsekretär und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, sowie dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, mit Ausnahme des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats und dessen Stellvertreter. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).

(2) Vorbereitung der Generalversammlung.

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

(4) Einsetzung eines wissenschaftlichen Beirats (§ 15).

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Leitungsaufgaben, insbesondere im Bereich eines operativen Wirtschaftsbetriebes an Dritte (Geschäftsführer) zu übertragen, wobei Inhalt und Umfang der Aufgaben im Bestellungsbeschluss und/oder mittels einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu regeln sind.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Wissenschaftlicher Beirat

Zur Beratung in allen wissenschaftlichen Belangen des Vereins wird vom Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt, der sich aus mindestens 5 wissenschaftlich entsprechend ausgewiesenen Personen zusammensetzt. Dabei sollen nach Möglichkeit unterschiedliche wissenschaftliche Disziplinen berücksichtigt werden. Bei der Einsetzung wird vom Vorstand der Vorsitzende des Beirats bestimmt. Bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, hat eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirats stattzufinden, die vom Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird. Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats sind in die Tagesordnung der Vorstandsitzungen aufzunehmen und gegebenenfalls der Generalversammlung vorzulegen.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.