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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”Verein zur Förderung der Tropenstation La Gamba, Costa Rica“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und Costa Rica.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung österreichischer Forschungs-, Lehr- und Bildungsaktivitäten an der Tropenstation La Gamba in Costa Rica. Der Verein unterstützt die Bemühungen zur Erhaltung, zum Betrieb und zum wissenschaftlichen Erfolg der Tropenstation. Er fördert nationale und internationale wissenschaftliche Kontakte und unterstützt eine möglichst fächerübergreifende Zusammenarbeit in Lehre, Forschung und Weiterbildung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Anregung und Förderung von Lehr- und Forschungsprojekten in Costa
Rica im Zusammenhang mit der Tropenstation La Gamba
(b) Förderung von wissenschaftlichen Kursen, Seminaren und Tagungen
im universitären und außeruniversitären Bereich zu tropenrelevanten
Themen
(c) Pflege von Kontakten zu anderen Tropenstationen, Universitäten
und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen, die Tropenforschung betreiben.
(d) enge Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen fachrelevanten
Bildungs- und Forschungsinstitutionen
(e) Förderung des Natur- und Umweltschutzes in La Gamba und im „Regenwald
der Österreicher“ (Nationalpark „Piedras Blancas“/Costa
Rica)
(f) Herausgabe von Druckschriften
(g) Öffentlichkeitsarbeit in Österreich und im Ausland, insbesondere
in Costa Rica
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Spenden und Sponsoring aus privater Hand
(c) Förderungsmittel aus öffentlicher Hand
(d) Zuwendungen von Universitäten, Museen und anderen Bildungseinrichtungen,
die die Tropenstation nutzen
(e) sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde
Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische, juristische Personen
sowie rechtsfähige Personengesellschaften des In- und Auslandes werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen
und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe bzw. der Meldung mittels Fax-Nachricht oder E-Mail maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in den Abs.
3 und 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14), der wissenschaftliche Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§
16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
hat jährlich stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens zehn Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
durch den Vorstand zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die Tagesordnung der Generalversammlung
kann auch in der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit erweitert werden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens
5 Vereinsmitglieder anwesend sind.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident,
in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert
sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer, nicht aber des Vorsitzenden des
wissenschaftlichen Beirats (§ 15) und dessen Stellvertreter.
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein.
(5) Entlastung des Vorstands.
(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für fördernde Mitglieder.
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und dessen Stellvertreter, dem
Generalsekretär und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, sowie dem Vorsitzenden des
wissenschaftlichen Beirats und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, mit Ausnahme des Vorsitzenden des wissenschaftlichen
Beirats und dessen Stellvertreter. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.
9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
(2) Vorbereitung der Generalversammlung.
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
(4) Einsetzung eines wissenschaftlichen Beirats (§ 15).
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Leitungsaufgaben, insbesondere
im Bereich eines operativen Wirtschaftsbetriebes an Dritte (Geschäftsführer)
zu übertragen, wobei Inhalt und Umfang der Aufgaben im Bestellungsbeschluss
und/oder mittels einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu regeln
sind.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten
und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Der Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten,
des Generalsekretärs oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Wissenschaftlicher Beirat
Zur Beratung in allen wissenschaftlichen Belangen des Vereins wird vom Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt,
der sich aus mindestens 5 wissenschaftlich entsprechend ausgewiesenen Personen zusammensetzt. Dabei sollen nach Möglichkeit unterschiedliche wissenschaftliche Disziplinen berücksichtigt werden. Bei der Einsetzung wird vom Vorstand der Vorsitzende des Beirats bestimmt. Bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, hat eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirats stattzufinden, die vom Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird. Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats sind in die Tagesordnung der Vorstandsitzungen aufzunehmen und gegebenenfalls der Generalversammlung vorzulegen.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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