| Information about the “Association for the sponsoring of the Field Station La Gamba” | ||
| "Association for the sponsoring
of the Field Station La Gamba" |
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The "Field Station La Gamba" was founded in
1993 in conjunction with a campaign of ransoming parts of the “Esquinas
Rainforest” which was initiated by the Austrian violinist Prof.
Michael Schnitzler. This area in the south of Costa Rica which bears
the symbolic name “Rainforest of the Austrians” and had
been annexed to the “National Park Piedras Blancas” which
is one of the last undisturbed tropical forests at the Central American
pacific coast. It accommodates an extraordinary abundance of plants
and animals.
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| Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 |
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| § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen ”Verein zur Förderung der Tropenstation La Gamba, Costa Ri-ca“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und Costa Rica.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung österrei-chischer Forschungs-, Lehr- und Bildungsaktivitäten an der Tropenstation La Gamba in Costa Rica. Der Verein unterstützt die Bemühungen zur Erhaltung, zum Betrieb und zum wissen-schaftlichen Erfolg der Tropenstation. Er fördert nationale und internationale wissenschaftli-che Kontakte und unterstützt eine möglichst fächerübergreifende Zusammenarbeit in Lehre, Forschung und Weiterbildung.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Anregung und Förderung von Lehr- und Forschungsprojekten in Costa
Rica im Zusam-menhang mit der Tropenstation La Gamba (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonde-rer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können physische, juristische Personen sowie rechtsfähige Perso-nengesellschaften des In- und Auslandes werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vor-stand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General-versammlung. § 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Perso-nengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindes-tens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Meldung mittels Fax-Nachricht oder E-Mail maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewor-denen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt wer-den. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in den Abs. 3 und 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversamm-lung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehren-mitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mit-gliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der wissenschaftliche Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§ 16). § 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat jährlich stattzufinden. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordent-lichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitglie-dern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Gene-ralversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die Tagesordnung der Generalversammlung kann auch in der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit erweitert werden. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be-vollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Re-gel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwe-sende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab-schlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer; § 11: Vorstand
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertre-ter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min-destens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmit-glied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion ei-nes Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit-glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vor-standsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. § 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Ver-einsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende An-gelegenheiten: (1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten
und des Kas-siers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustim-mung eines anderen Vorstandsmitglieds. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Ver-antwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs oder des Kassiers ihre Stellvertreter. § 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jah-ren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prü-fung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsle-gung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestim-mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
Zur Beratung in allen wissenschaftlichen Belangen des Vereins wird vom Vorstand ein wis-senschaftlicher Beirat eingesetzt, der sich aus mindestens 5 wissenschaftlich entsprechend ausgewiesenen Personen zusammensetzt. Dabei sollen nach Möglichkeit unterschiedliche wissenschaftliche Disziplinen berücksichtigt werden. Bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, hat eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirats stattzufinden, die vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter, bzw. bei deren Verhinderung vom Generalsekretär nach Ab-sprache mit dem Präsidenten einberufen und geleitet wird. Der Generalsekretär unterstützt die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats und ist auch bei den Sitzungen des wissenschaftli-chen Beirats anwesend. Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats sind in die Tagesordnung der Vorstandsitzungen aufzunehmen und gegebenenfalls der Generalversammlung vorzule-gen.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsge-richts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wäh-len die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Be-schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und er-laubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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